Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

AGB

Geltung der Bedingungen

 

1.  Angebot und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingun­gen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingun­gen des Bestellers sind für den Lieferer unverbind­lich, auch wenn der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingun­gen des Lieferers gelten in jedem Falle vorrangig und zudem ohne nochmalige ausdrückliche Vereinba­rung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen-

 

2.   Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab­weichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn der Lieferer sie schriftlich bestätigt.

 

3.  Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen im Übrigen verbindlich.

 

II. Angebot und Auftragsinhalt

 

1.   Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbil­dungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Un­terlagen behält sich der Lieferer Eigentums' und Ur­heberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

2.   Für den Auftragsinhalt ist die schriftliche Auftragsbe­stätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen sowie alle rechtser­heblichen Erklärungen einer der Parteien in Bezug auf den Vertrag sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Diese Formvorschrift ist unver­zichtbar.

 

3- Schutzvorrichtungen werdeninsoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist.

 

III. Preis und Zahlung

 

1.  Die von uns bestätigten Preise verstehen sich man­gels besonderer Vereinbarung ab Werk zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, jedoch aus­schließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versiche­rung.

 

2.  Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Ände­rung der Preisfaktoren, insbesondere Werkstoffe, Zulieferteile, Löhne, Soziallasten, Energiekosten. Umsatz- und Verkehrssteuer oder Zölle ein, ist der Lieferer berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise für Waren, die mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß geliefert werden sollen, ent­sprechend zu erhöhen. Falls die Preiserhöhung mehr als 5 % des in der Auftragsbestätigung genann­ten Preises beträgt, ist der Besteller berechtigt, bin­nen zwei Wochen ab Mitteilungder Preisänderungvom Vertrag zurückzutreten-

 

3.  Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzu­lässig, solange ältere Rechnungen nicht beglichen sind. Schecks und Wechsel können nach vorheriger Vereinbarung zahlungshalber ange-nommen werden. Die hierbei anfallenden Kosten und Spesen trägt der Besteller

 

4.    Zahlungen an Vertreter ohne schriftliche Inkasso­vollmacht sind unzulässig.

 

5.    Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, wird Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkurs­verfahrens über sein Vermögen gestellt, oder werden Einzelzwangsvoll-streckungsmaßnahmen eingeleitet oder ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, oder wird dem Lieferanten eine wesentliche Verschlechte­rung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt, so werden alle - auch gestundete - Forde­rungen des Lieferers fällig. In diesen Fällen werden Jahreszinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet; die Geltendmachung eines höheren Schadens oder der Ein­wand eines geringeren Schadens im Einzelfall bleibt vorbehalten.

 

Außerdem erlischt in vorstehenden Fällen das Ge­brauchsrecht des Bestellers an den gelieferten Ge­genständen. Der Lieferer ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine An­sprüche bis zu deren Erfüllung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferer hat das Recht, den Aufbewahrungsort der Liefergegenstande zum Zwecke deren Inbesitznahme zu betreten. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, bei der Wegnahme eventuell erfolgte Beschädigungen oder Veränderungen an Gebäuden. Einfriedigungen usw. zu ersetzen bzw. in den alten Zustand zu versetzen, Sämtliche Rücknahmekosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Rücktritt hat der Besteller dem Liefe­rer neben der Entschädigung für die Benutzung des Liefergegenstandes Jede auch unverschuldete Wert­minderung und den entgangenen Gewinn zu erset­zen

 

6.     Aufrechnung und Zurückbehaltung sind,soweit ge­setzlich zulässig, ausgeschlossen.

 

IV. Lieferzeit

 

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auf­tragsbestätigung Jedoch nicht vor der Beibringung vom Besteller zu beschaffender Unterlagen, Geneh­migungen, Freigaben sowie vor Eingang einer verein­barten Anzahlung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.  Die Lieferfrist ist eingehalten,wenn bis zu ihremAblauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

 

3.  Wird der Lieferer an der Erfüllung der Verpflichtungen durch   Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnli­chen Umständen  gehindert—z. B. Krankheit, Sabota­ge, Energiemangel. Arbeitskampf, behördlicher Ein­griff, Betriebsstörung —. so verlängert sich die Liefer­frist in angemessenem Umfang; soweit die Lieferung unmöglich oder unzumutbar wird, wird der Lieferer von der Auftragserfüllung frei- Dies gilt auch bei ver­spätetem oder ungenügendem Vormaterialeingang sowie bei Lieferverzug von Zulieferern. wenn den Lieferer diesbezüglich kein Verschulden trifft. Von den genannten Umständen wird der  Besteller umgehend benachrichtigt.

 

4.   Verlängert sich in den vorgenannten Fällen die Liefer­zeit oder wird der Lieferer von der Lieferpflicht frei. so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadener­satzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers Dauert die Behinderung jedoch länger als zwei Mo­nate, so ist der Besteller nach angemessener Nach­tristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ein etwai­ger Verspätungsschaden des Bestellers, der infolge Verschuldens des Lieferers entstanden ist, umfasst keinesfalls entgangenen Gewinn.

 

5.   Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzö­gert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lage­rung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens 1/2% des Rechnungsbe­trages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist zu­dem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ver­lauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

 

V. Gefahrübergang und Entgegennahme

 

1.    Die Gefahr geht spätestens mit der Absendungder Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann. wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungsko­sten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Ge­fahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Be­steller über.

 

2.   Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen die vom Besteller gewünschten versicherbaren Risiken versichert-

 

3.    Angelieferte Gegenstände sind. auch wenn sie unwe­sentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen-

 

4.    Teillieferungen sindzulässig.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

 

1.  Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefer­gegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lie­ferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbin­dung beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn ein­zelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in ei­ne laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzah­lungsgesetz Anwendung findet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteiter den Lie­ferer unverzüglich zu benachrichtigen.

 

2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. An­dere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiter­zuveräußern, wenn der Gegenstand vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt wird. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefer­gegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Dieb-Stahl, Bruch- Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat,

 

3.   Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forde­rungen einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer er­wachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehalts­ware ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft wird.

 

Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchti­gen können. Der Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung an den Lieferer zunähte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferer abgetretenen For­derungen bleibt der Besteller auch nach der Abtre­tung ermächtigt. Die Befugnisse des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unbe­rührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forde­rungen nicht einzuziehen, solange der Besteller sei­nen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nach­kommt, Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ihm dieabgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderli­chen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mit­teilt, Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller verein­barten Bruttolieferpreises als abgetreten.

 

4   Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für den Lie­ferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenstän­den verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigen­tum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Ge­genständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenstän­den zu einereinheil liehen Sache verbunden oder un­trennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum über­trägt, soweit die Hauptsache ihm gehört Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung sowie Ver­mischung entstehende Sache gilt im übrigendasgleiche wie für die Vorbehaltsware

 

5.     Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden

 

        Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind. um mehr als 25% übersteigt.

 

6.   Bei vertragswidrigem Verhaltendes Bestellers gilt Abschnitt III. Ziffer 5.

 

7.  Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch unsere Firma  gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

VII. Garantie und Gewährleistung

 

1.  Der Lieferant gewährt eine Garantie und Gewährleistung in Form des Er­satzes schadhaften Materials für 24 Monate, begin­nend mit dem Tage des Verkaufs. Vorausset­zung ist, dass der Besteller oder sein Abnehmer im zeitlichen Zusammenhang mit Verkauf und Inbetrieb­nahme dafür vorgesehene Durchsichten durchführen und dokumentieren lässt. Defektes Material ist dem Lieferer frei Haus zu zusenden. Reparatur- und Kundendienstarbeiten gehören in keinem Falle zum Leistungsumfang des Lieferers, sondern sind allein Sache des Bestellers. Dieses ist in den Preisen des Lieferers mit einem prozentualen Anteil berücksichtigt.

 

2.    Hinsichtlich der gesetzlichen Gewährleistung steht dem Lieferer das Wahlrecht zu einschließlich der Möglichkeit von Nachbesserung und Ersatzlieferung Erkennbare Mängel müssen dem Lieferer unverzüg­lich — spätestens jedoch sechs Kalendertage nach Entgegennahme des Liefergegenstandes -. zu­nächst nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Erkennbarkeil schriftlich mitgeteilt werden

 

3 Der Lieferer hat das Recht, nach Fehlschlagen einer Gewährleistungsart in angemessener Frist auf eine andere Gewährleistungsart überzugehen

 

4-  Ein Schadenersatzanspruch des Bestellersbestehtlediglich für den Fall, dass derLieferer einen Mangelarglistig verschwiegen hat.

 

VIII. Haftung

 

1, Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit und Unvermögen, und zwar sowohl anfänglich wie nach­träglich, aus Verzug, aus positiver Vertragsverlet­zung. aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahr­lässigkeit der Geschäftsleitung des Lieferersoderdessen leitender Angestellter,

 

2   Dem Lieferer steht in den Fällen des Abschnitts IV sowie  weitreichender Leistungsstörungen unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gemäß vorstehender Ziffer 1. dasRücktrittsrechtzu.

 

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

  1.     Erfüllungsort ist für beide Seiten der Sitz des Liefe­rers.

 

2.    Ist der Besteller Kaufmann, der nicht zu den in § 4des HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtli­ches Sondervermögen, so kann der Lieferer am Ge­richtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden

 

 

 

3.         Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschtand.

 

 

 

     

 

 

 

 

 

             

 

 

 

 

 

        Stand: 01.08.2019